Dietikon, 08. Dezember 2020
Beschwerde gegen die Verfügung des Preisüberwachers: Zwischenentscheid zugunsten von Limeco
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des Preisüberwachers mit einer Zwischenverfügung dem Antrag von Limeco stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt. Für den weiteren Verlauf des Verfahrens müssen zudem Fachbehörden beigezogen werden.
Der Preisüberwacher leitete 2018 ein formelles Untersuchungsverfahren zu den Annahmepreisen der Kehrichtverwertungsanlage (KVA) von Limeco ein. Mit Verfügung vom 16. September 2020 wollte er Limeco verpflichten, den Preis für die Verwertung des Siedlungsabfalls der Zürcher Einliefergemeinden in der KVA auf 1. Januar 2021 zu senken. Die Berechnungen des Preisüberwachers basieren auf einer Momentaufnahme und gehen von anderen, teils auch unrichtigen, Annahmen aus als der Kanton Zürich und Limeco. Deshalb reichte Limeco Mitte Oktober 2020 beim Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen gegen die Verfügung Beschwerde ein.
In seiner Verfügung hatte der Preisüberwacher einer möglichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilte diesen Punkt in seiner Zwischenverfügung vom 27. November 2020 nun anders und gewährt der Beschwerde von Limeco aufschiebende Wirkung. Damit muss Limeco die vom Preisüberwacher geforderte Preissenkung nicht umsetzen, solange das Verfahren nicht abgeschlossen ist. Im weiteren Verfahren müssen zudem, wie von Limeco beantragt, Fachbehörden involviert werden, nämlich das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft des Kantons Zürich (AWEL), das Bundesamt für Umwelt (BAFU) und die Eidgenössische Wettbewerbskommission (WEKO). Dies ermöglicht eine umfassende Analyse des Sachverhalts. Der Preisüberwacher nimmt bis Mitte Februar 2021 Stellung zur Beschwerde.
Limeco ist weiterhin überzeugt, dass der Preisüberwacher nicht befugt ist, in das Preisgefüge der KVA im Kanton Zürich einzugreifen, und dass die Annahmepreise von Limeco für die Verwertung des Siedlungsabfalls angemessen sind. Sie entsprechen den Vorgaben von Bund und Kanton Zürich und sind für eine nachhaltige, kostendeckende und verursachergerechte Entsorgung des Siedlungsabfalls notwendig. Für die Trägergemeinden und die Kunden entsteht so langfristig der grösste Nutzen bei geringsten Risiken.