Der Preisüberwacher will Limeco mit seiner Verfügung vom 16. September 2020 verpflichten, den Annahmepreis für die Verwertung von Siedlungsabfall zu senken. In seiner Begründung geht er allerdings von falschen Annahmen aus. Limeco hat deshalb gegen die Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht.
In seiner Verfügung hatte der Preisüberwacher einer möglichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilte diesen Punkt in seiner Zwischenverfügung vom 27. November 2020 nun anders und gewährt der Beschwerde von Limeco aufschiebende Wirkung. Damit muss Limeco die vom Preisüberwacher geforderte Preissenkung nicht umsetzen, solange das Verfahren nicht abgeschlossen ist. Im weiteren Verfahren müssen zudem, wie von Limeco beantragt, Fachbehörden involviert werden, nämlich das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft des Kantons Zürich (AWEL), das Bundesamt für Umwelt (BAFU) und die Eidgenössische Wettbewerbskommission (WEKO).
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