Gabriela Kofel

Gabriela Kofel

Leiterin Kommunikation

Dietikon, 22. Mai 2025

Urteil des Bundesgerichts

Kein Entscheid zur Zuständigkeit des Preisüberwachers

Das Bundesgericht tritt aus prozessualen Gründen nicht auf die Beschwerde von Limeco ein. Damit bleibt offen, ob die Beurteilung von Annahmepreisen für Siedlungsabfall in die Zuständigkeit des Preisüberwachers fällt.

Der Preisüberwacher eröffnete 2018 ein formelles Untersuchungsverfahren zu den Annahmepreisen der Kehrichtverwertungsanlage (KVA) von Limeco. Mit Verfügung vom 16. September 2020 wollte er Limeco verpflichten, den Preis für die Verwertung von Siedlungsabfällen der Zürcher Einliefergemeinden in der KVA auf 1. Januar 2021 zu senken. Limeco erhob gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Preisanalyse des Preisüberwachers mit dem Umweltschutzgesetz unvereinbar ist und hob mit Urteil vom 10. November 2023 die Verfügung des Preisüberwachers auf.

Trotz Gutheissung ihrer Beschwerde hat Limeco das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beim Bundesgericht angefochten, weil sie die Zuständigkeit des Preisüberwachers überprüfen lassen wollte. Mit Urteil vom 11. April 2025 ist das Bundesgericht aus prozessualen Gründen auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Frage der Zuständigkeit des Preisüberwachers bleibt damit weiterhin offen. Aufgrund des Nichteintretens kann der Preisüberwacher die Preise von Limeco neu überprüfen, hat aber dabei die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts einzuhalten. Sollte er erneut eine Senkung der Preise verfügen, kann Limeco diesen Entscheid wiederum anfechten und die Zuständigkeit des Preisüberwachers überprüfen lassen.

Kontakt für weitere Informationen

Patrik Feusi
Geschäftsführer Limeco
Direktwahl +41 44 745 64 18
hc.ocemil@isuef.kirtap